Änderungen beim Gewinnfreibetrag für die nächsten 4 Jahre
Heuer noch unbedingt mit einer Veranlagung nutzen!
Das heuer beschlossenen Sparpaket hat auch Auswirkungen auf den Gewinnfreibetrag. Diese betreffen nur die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016.Bisher können alle natürlichen Personen aller betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten 13 % des Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens EUR 100.000 pro Veranlagungsjahr gewinnmindernd geltend machen. Die Voraussetzung ist – für den EUR 30.000 überschreitenden Teil des Gewinns – eine Investition über den entsprechenden Betrag im bestreffenden Veranlagungsjahr. Als begünstige Investitionen kommen auch Investmentfonds und strukturierte Produkte infrage, die gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 EStG veranlagen. Nach Ablauf von einer vier jährigen Behaltedauer können die Wertpapiere ohne Nachversteuerung des geltend gemachten Freibetrages wieder verkauft werden. Diese bisherige Regelung gilt auch für 2012 und tritt automatisch auch wieder 2017 in Kraft.
In der Zwischenzeit, also 2013 bis einschließlich 2016 gilt jedoch folgende Staffelung:
- Für die ersten EUR 175.000,- der Bemessungsgrundlage gelten 13,0 %
- Für die nächsten EUR 175.000,- der Bemessungsgrundlage gelten 7,0 %
- Für die nächsten EUR 230.000,- der Bemessungsgrundlage gelten 4,5 %

Mein Freund und Geschäftspartner Mag. Tisch, ist auf Veranlagungen zur Nutzung des Gewinnfreibetrages spezialisiert.
Ich habe ihn gebeten, für meine Blogleser eine Empfehlungsliste zusammenzustellen, die Sie kostenfrei abrufen können.
Eine kurze Email an tisch@investor.co.at mit einem Hinweis auf meinen Blog genügt