Schnell und sicher entscheiden

Nur wer sein ZIEL kennt, findet den WEG "Lao-Tse"

Mittwoch, 8. Oktober 2014

Immer EINNAHMEN Teil1

Einnahmen (fast)ohne Arbeit?

In meinen vielen Beratungsgesprächen kommt immer wieder der Zeitpunkt, wo die Frage gestellt wird:
" Wie lange muß ich noch arbeiten um Kinderausbildung, Haus und Ordination, Hobby und Muse ausfinanziert = lastenfrei zu haben?

Selbst wenn Sie bereits sehr vermögend sind, gibt es ein absolutes Kernelement: ZEIT!
Zeit, die Sie für Ihr Einkommen aufbringen und Zeit die Ihnen bleibt für Familie Sport, Spaß, Hobby usw.

Ideal, wenn Ihre tägliche Arbeit gleichzeitig Ihre Muse ist.

Bei 75% der Berufstätigen ist es leider nicht so einfach!

Gibt es eine ALTERNATIVE?
Möchten Sie ein Einkommen, für das Sie (fast) keinen Zeit und Arbeitseinsatz benötigen? Und das nicht nur Sie, sondern auch Ihre Nachkommen versorgt?
Ein Einkommen, dass es Ihnen erlaubt, so und nur soviel zu arbeiten  wie es Ihrem persönlichen Lebensrhythmus entspricht?
Scherzfrage ! Wer nicht? werden Sie jetzt vielleicht denken oder sagen? 

Dann frage ich Sie jetzt:
Was haben Sie bisher bewusst unternommen, um solch ein Passiveinkommen zu erhalten?

Ich muss gestehen, das ich mir -obwohl es meine tägliche Welt ist- diese Frage erst vor kurzem selber in dieser direkten Form gestellt habe.
Auslöser war ein Blog eines ehemaligen leitenden Bankangestellten, dem der Stress gereicht  und der ein alternatives Betätigungsfeld gefunden hat. Mit Interesse habe ich seine Blogbeiträge gelesen und einige sehr gute gedankliche Ansätze zum Passiveinkommen gefunden.
Um sich ein persönliches Passiveinkommen zu schaffen muss ich nicht gleich den Beruf wechseln, sondern mit Vernunft und einer klaren Investmentstrategie dieses Ziel in Angriff nehmen.
Nur wer sein Ziel kennt, findet den Weg...Lao-Tse

Passives Einkommen

Passives Einkommen, oft als GOA-Einkommen "Geld ohne Arbeit" bezeichnet, fließt aus "von selbst laufenden Ertragsquellen". Einmal aufgebaut, braucht man sich nur noch wenig um den Erhalt dieser Einnahmequelle zu kümmern. Das auch eine bekannte Insel -GOA- so heißt, ist ein pikanter Zufall.

Was ist Passives Einkommen eigentlich?

Die Definition lautet:

Passives Einkommen fließt aus Produkten und Leistungen, die ohne Ihr (ständiges) Zutun über lange Zeiträume Erträge erwirtschaften.

PASSIVEINKOMMEN P1

  • Buchtantiemen (der Anteil, den z.B. Buchautoren aus ihren Werken verdienen) 
  • Einnahmen aus Werbung für fremde Produkte und Dienstleistungen auf eigenen Internetseiten, so genanntes Affiliate Marketing (z.B. Google Adsense, Partnerprogramme, Bannerwerbung)
  • Automatisierter Verkauf selbst erstellter digitaler Produkte (Z.B. E-Books, Apps, Software, Fotos, Trainingsprogramme, Vorlagen, Bauanleitungen, Designs)
  • Wiederkehrende Einnahmen aus digitalen Dauerdienstleistungen (z.B. Webhosting, Software-Lizenzen, Datenbankzugänge, Stockphoto-Pauschalien, Community-Mitgliedsbeiträge)
  • Lizenzen für Erfindungen
  • Tantiemen für selbst geschriebene Musik, z.B. von der Gema bzw. AKM
  • ... und viele mehr!

PASSIVEINKOMMEN P2

  • Miet- und Pachteinnahmen aus Immobilien (Wohnungen, Häuser, Garagen, Lagerflächen/Self Storage, Parkplätze)
  • Aktiendividende, Sparzinsen, Wertpapier-Kursgewinne
  • Erträge aus der Anlage von Erbschaften, Gewinnen und Schenkungen

PASSIVEINKOMMEN P3

  • Selbst laufende Unternehmen (man hat bereits eine Firma aufgebaut, die so gut läuft, dass sich der Gründer zurückziehen und das Tagesgeschäft einem Geschäftsführer übergeben kann)
In einen der nächsten Blogs werde ich Ihnen konkrete Tipps zur Schaffung von PASSIVEINKOMMEN zur Gruppe P2 geben.

IMMOBILIEN TIPPS

Immer wieder kommen Anfragen zum Immobilien AN-und VERKAUF sowie zur steueroptimierten Verwaltung von Immobilienbesitz.

Ich werde deshalb in periodischen Abständen IMMO-TIPPS von renommierten Steuerberatern publizieren. Viele von Ihnen betreuen schon jahrelang meine Klienten und wissen worauf Sie bei Immobilien als Kapitalanlage besonders achten müssen.


Nr. 07
Immobilienverkauf zeitlich exakt planen, um Steuerbefreiungen nicht zu verlieren!

Seit dem 1. April 2012 unterliegen Veräußerungen von privaten Immobilien grundsätzlich immer (somit unabhängig von einer „Spekulationsfrist“ nach alter Rechtslage) der 25%igen Immobilienbesteuerung (ImmoESt). Das Gesetz sieht jedoch für bestimmte Fälle Befreiungsbestimmungen vor. Eine in der Praxis bedeutsame Befreiungsbestimmung stellt die so genannte Hauptwohnsitzbefreiung dar. 

Damit die Hauptwohnsitzbefreiung greift, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Veräußerung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes (Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen)
  • Mindestens 2/3 der Gesamtnutzfläche dient eigenen Wohnzwecken
  • Die Liegenschaft ist Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen, und zwar:
    • Entweder durchgehend seit der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre („Hauptwohnsitzbefreiung 1“)
    • Oder innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung durchgehend für mindestens fünf Jahre
      („Hauptwohnsitzbefreiung 2“)
  • Im Rahmen der Veräußerung wird der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen aufgegeben
Bei Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung kann grundsätzlich die gesamte Immobilie (somit der Grund und Boden samt zugehörigem Gebäude) einkommensteuerfrei veräußert werden. Zu beachten ist jedoch, dass die Verwaltungspraxis hinsichtlich des Grund und Bodens die Steuerbefreiung nur für eine Grundstücksfläche von bis zu 1000 m2 vorsieht und die darüber hinausgehende Grundstücksfläche zu versteuern ist. Im Falle der Nichtanwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung kann im Einzelfall die so genannte Herstellerbefreiung noch eine Chance für eine Steuerbefreiung bieten. Diese sieht eine Steuerbefreiung für den Gebäudeteil (daher nicht für den Grund und Boden) einer veräußerten Liegenschaft vor, sofern das Gebäude durch den Steuerpflichtigen selbst errichtet worden ist und dieses innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient hat.

Zur Wahrung der steuerlich relevanten Fristen (insbesondere Erfordernis eines durchgehenden 2- bzw. 5-jährigen Hauptwohnsitzes im Rahmen der Hauptwohnsitzbefreiung oder Erfordernis keiner Erzielung von Einkünften innerhalb der letzten zehn Jahre im Rahmen der Herstellerbefreiung) sollte daher der Veräußerungszeitpunkt der Immobilie sorgfältig geplant werden, um nicht in unerwartete Steuerfallen zu tappen.
(Quelle: LBG Newsletteraussendung Okt. 2014)